|
|
||||||
|
Satzung der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. § 1 Name und Sitz Der Jugendverband führt den Namen: djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. Er hat seinen Sitz in Bosau und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Landesverband ist ein Teil des Jugendverbandes ”djo-Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V.”, der bei dem Amtsgericht in Berlin in das Vereinsregister eingetragen ist. Der Landesverband ist für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein allein berechtigt, sich unter dem Namen ”djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.” in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
§ 2
Ziele
1. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. ist ein landesweit tätiger, freiheitlich - demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverband. Sie achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Freizeitgestaltung, Kulturarbeit, in der internationalen Begegnung, Integrationsarbeit, Multiplikatorenschulung und Erlebnispädagogik. Zu diesem Zweck betreut die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. eine Jugendfreizeit- und Bildungsstätte in Bosau. Ihre Arbeit trägt mit dazu bei, Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und Verantwortung übernehmenden Mitmenschen unserer Gesellschaft zu erziehen. Voraussetzung dafür ist eine Erziehungsarbeit, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt. Sie will die Belange, Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen deutlich machen und vertreten. 2. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. sieht in den Fragen der Menschenrechte und dem Problem der Flüchtlinge und Vertriebenen in aller Welt eine besondere Aufgabe. Sie tritt für eine weltweite Friedensordnung ein, in der - das Selbstbestimmungsrecht der Völker, - das Recht auf die Heimat, - ein völkerrechtlich verankertes Verbot von Massenvertreibungen, - die weiteren Normen des Völkerrechts und - die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Existenzgrundlagen eines jeden Volkes Handlungsmaßstab bei der Lösung von Konflikten sind. 3. Besonderes Anliegen der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. ist die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll - zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen, - Kenntnisse über die deutschen und europäischen Kulturen vermitteln und zur geistigen Auseinandersetzung mit ihnen befähigen, - die Kulturleistungen der Deutschen aus den historischen deutschen Ostprovinzen und den östlichen und südöstlichen deutschen Siedlungsgebieten erhalten, pflegen und weiterentwickeln, helfen, die Kulturen der Nachbarvölker und Volksgruppen kennen zu lernen und deutsche Kultur im Ausland darzustellen, um so Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu fördern. 4. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. bekennt sich zum Zusammenschluss Europas auf föderativer Grundlage. Ihr Anliegen ist dabei, junge Menschen zu Brücken zwischen den Menschen, Volksgruppen und Völkern Europas werden zu lassen, um - gegenseitiges kennen lernen zu ermöglichen und zu fördern, - unterschiedliche Wertvorstellungen zu tolerieren, - gegenseitige Hilfe zu leisten und - Toleranz und Partnerschaft mit Menschen, Volksgruppen und Völkern unterschiedlichster ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft zu fördern. 5. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. fördert das friedliche und tolerante Zusammenleben und die Verständigung zwischen Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsländern. Sie will Migrantinnen und Migranten die Möglichkeit geben, aktiv am gesellschaftlichen Geschehen zu partizipieren und dieses mitzugestalten. 6. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen, der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur Charta der Vereinten Nationen.
§ 3
Zweck
Zwecke des Verbandes sind: - die Förderung der Jugendarbeit - die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere der Toleranz gegenüber Völkern und Volksgruppen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung verwirklicht.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder Mitglied kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und für deren Verwirklichung eintreten will. Mitglieder des Landesverbandes sind - Einzelmitglieder - Ehrenmitglieder - Gliederungen. Ehrenmitglieder werden vom Landesdelegiertentag auf Vorschlag des Landesvorstandes ernannt. 2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft Um die Mitgliedschaft zu erlangen, muss der Anwärter einen schriftlichen Antrag beim Landes-verband stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers durch Beschluss des Landesvorstandes. Die Entscheidung muss mit 2/3 der anwesenden Stimmen getroffen werden. Durch die Teilnahme an Projekten des djo-Landesverbandes wird ebenfalls eine Einzelmitgliedschaft in der djo Schleswig-Holstein erlangt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme des Projektes und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Projekt durchgeführt wurde. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Landesdelegiertentag. Eine Ehrenmitgliedschaft kann mit Zustimmung des Landesdelegiertentages auch vom Landesvorstand verliehen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Beitragsverpflichtung läuft bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird. Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse des Landesdelegiertentages, bei einem Verhalten, welches das Ansehen der djo schädigt, sowie bei Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht ausgesprochen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Bescheid kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Eingetragene Vereine, die mit ihrer Arbeit mit der Satzung der djo übereinstimmen, können als Verein Mitglied des djo-Landesverbandes werden. Ihre Mitglieder gelten durch die Mitgliedschaft des Vereins als Mitglieder der djo ohne gesonderten persönlichen Antrag. 3. Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied über 26 Jahren hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Landesdelegiertentag festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 31.03. jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder bis einschließlich 26 Jahren und Teilnehmende an Projekten zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 5
Gliederungen
Der Landesverband gliedert sich in: 1. Mitgliedsvereine 2. Kreisverbände 3. Ortsgruppen und 4. Arbeitskreise Jede Gliederung kann sich eine Satzung oder Geschäftsordnung selber setzen. Diese darf der Landessatzung nicht widersprechen.
§ 6
Organe
Die Organe des Landesverbandes sind: 1. der Landesdelegiertentag 2. der Landesvorstand 3. der geschäftsführende Landesvorstand 4. der Ehrenrat
§ 7
Landesdelegiertentag
1. Delegierte Stimmberechtigt ist jedes Einzelmitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich, doch darf niemand mehr als 2 Stimmrechte ausüben. Mitgliedsvereine erhalten 2 Stimmen. Mitglieder, die sowohl direktes Mitglied des Landesverbandes als auch Mitglied eines Mitgliedvereins sind, behalten ihre eigene Stimmberechtigung. Die Delegierten der Mitgliedsvereine sind dem Landesvorstand vor dem Landesdelegiertentag schriftlich zu melden. 2. Ladung Der Landesdelegiertentag ist jährlich vom Landesvorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Es gilt das Datum des Poststempels. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann von der Einhaltung der Monatsfrist abgesehen werden. Der so einberufene Landesdelegiertentag muss aber mit 3/4 Mehrheit bestätigen, dass ein Fall besonderer Dringlichkeit vorgelegen hat. Der Landesvorstand muss den Landesdelegiertentag einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag muss die Verhandlungsgegenstände enthalten. 3. Vorsitz Der Landesdelegiertentag wählt sich eine/n Vorsitzende/n. 4. Aufgaben Die Aufgaben des Landesdelegiertentages sind insbesondere: 1. Wahl des Landesvorstandes, 2. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzleuten, 3. Wahl des Ehrenrates, 4. Genehmigung des Haushaltes, 5. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, 6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes, 8. Festsetzung der Mindestbeiträge der einzelnen Mitglieder. 5. Entscheidungsbefugnis Die Entscheidungen des Landesdelegiertentages sind für den Landesvorstand, die Gliederung und die Mitglieder bindend.
§ 8
Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus: 1. dem geschäftsführenden Landesvorstand 2. dem/der Schriftführer/in 3. bis zu 3 Beisitzern Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung über Aktionen und Maßnahmen des Landesverbandes sowie die Festsetzung von Schwerpunktthemen des Landesverbandes. Der Landesvorstand kann Referenten und Arbeitskreise einsetzen und abberufen. Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse des Landesdelegiertentages.
§ 9
Geschäftsführender Landesvorstand
Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus: 1. der/dem Vorsitzenden 2. bis zu 3 Stellvertretern 3. der/dem Schatzmeister/in Dem geschäftsführenden Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Landesvorstandes. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 10
Ehrenrat
Bei dem Landesverband wird ein Ehrenrat gebildet, der über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet. Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse des Landesdelegiertentages, bei einem Verhalten, welches das Ansehen der djo schädigt sowie bei der Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht ausgesprochen werden. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, ein bis zwei Beisitzern und ein bis zwei Ersatzleuten. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein. Der Ehrenrat bestimmt das Verfahren nach seinem Ermessen. Er muss aber einem auszuschließenden Mitglied hinreichend Gelegenheit geben, sich gründlich zu verteidigen. Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
§ 11
Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Landesverbandes
1. Ein satzungsgemäß einberufener Landesdelegiertentag ist immer beschlussfähig. In Fällen besonderer Dringlichkeit gilt die dafür getroffene Sonderregelung. Die übrigen Gremien des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. 2. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern seiner eigenen Gliederung ab 14 Jahren ausgeübt werden. Sonderregelungen sind mit Zustimmung des Landesvorstandes möglich. 3. Beschlüsse und Wahlen bedürfen, soweit für einzelne Organe nichts anderes festgelegt ist, der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der satzungsgemäß Stimmberechtigten erforderlich. 4. Über Beschlüsse und Wahlen der Organe des Landesverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. Die Beschlüsse des Landesdelegiertentages binden die Mitglieder, Gliederungen und Organe des Landesverbandes.
§ 12
Kassenprüfer
Vom Landesdelegiertentag werden zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzleute gewählt, die weder Mitglied des Landesvorstandes noch des Ehrenrates sein dürfen. Die Kassenprüfer haben das Finanz- und Kassengebaren des Landesverbandes zu prüfen und dem Landesdelegiertentag darüber Bericht zu erstatten.
§ 13
Amtszeit und Wahlen
Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Kassenprüfer und der Ehrenrat werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Jede/r Amtsinhaber/in bleibt bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahl im Amt, auch wenn die Amtszeit dadurch in begründeten Ausnahmefällen mehr als zwei Jahre beträgt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder in geheimer Abstimmung. Auf die geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn alle anwesenden Mitglieder diesem zustimmen. Jede/r Gewählte muss die Annahme der Wahl bestätigen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens einer/s Amtsinhaberin/s ernennt der Vorstand für den Rest der Amtszeit kommissarisch einen Nachfolger. Dies gilt nicht für das Amt der/des 1. Vorsitzenden, an deren/dessen Stelle eine/einer der Stellvertreter tritt. Der Landesdelegiertentag 2010 beschließt den Wahlturnus der/des Vorsitzenden im Wechsel zu allen anderen Wahlen zu tätigen, so dass im/ab 2011 in den ungeraden Jahren der Vorsitz neu gewählt wird. Der Rhythmus aller anderen Wahlen bleibt bestehen. Die Amtszeit bleibt davon unberührt.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr des Landes.
§ 15
Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch - Jugendpflege und - Förderung, - Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und - Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise Tätige können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Diese darf nicht unangemessen hoch sein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes, an die djo-Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landesdelegiertentages vorgenommen werden.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem 10.01.1970 in Kraft. Änderungen durch den Landesdelegiertentag: 1. Änderung am 01.04.1973 2. Änderung am 06.04.1975 3. Änderung am 02.05.1982 4. Änderung am 10.05.1987 5. Änderung am 01.05.1989 6. Änderung am 15.05.1993 7. Änderung am 21.05.1995 8. Änderung am 12.01.1997 9. Änderung am 01.05.1998 10. Änderung am 05.09.1999 11. Änderung am 23.02.2002 12. Änderung am 24.08.2002 13. Änderung am 01.05.2004 14. Änderung am 04.03.2006 15. Änderung am 02.05.2010
Bosau, den 02.05.2010
|
||||||