Satzung
der
djo-Deutsche Jugend in Europa,
Landesverband Schleswig-Holstein e.V.



§ 1

Name und Sitz

Der Jugendverband führt den Namen:

djo-Deutsche Jugend in Europa,

Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Er hat seinen Sitz in Bosau und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Kiel eingetragen. Der

Landesverband ist ein Teil des Jugendverbandes ”djo-Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V.”,

der bei dem Amtsgericht in Berlin in das Vereinsregister eingetragen ist. Der Landesverband ist für den

Bereich des Landes Schleswig-Holstein allein berechtigt, sich unter dem Namen ”djo-Deutsche Jugend in

Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.” in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

 

§ 2

 

Ziele

 

1. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. ist ein landesweit tätiger,

freiheitlich - demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverband. Sie

achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen.

Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Freizeitgestaltung,

Kulturarbeit, in der internationalen Begegnung, Integrationsarbeit, Multiplikatorenschulung und

Erlebnispädagogik. Zu diesem Zweck betreut die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband

Schleswig-Holstein e.V. eine Jugendfreizeit- und Bildungsstätte in Bosau.

Ihre Arbeit trägt mit dazu bei, Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und

Verantwortung übernehmenden Mitmenschen unserer Gesellschaft zu erziehen.

Voraussetzung dafür ist eine Erziehungsarbeit, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den

Mittelpunkt stellt.

Sie will die Belange, Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen deutlich machen und

vertreten.

2. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. sieht in den Fragen der

Menschenrechte und dem Problem der Flüchtlinge und Vertriebenen in aller Welt eine besondere

Aufgabe.

Sie tritt für eine weltweite Friedensordnung ein, in der

- das Selbstbestimmungsrecht der Völker,

- das Recht auf die Heimat,

- ein völkerrechtlich verankertes Verbot von Massenvertreibungen,

- die weiteren Normen des Völkerrechts und

- die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Existenzgrundlagen eines jeden Volkes

Handlungsmaßstab bei der Lösung von Konflikten sind.

3. Besonderes Anliegen der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. ist

die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll

- zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen,

- Kenntnisse über die deutschen und europäischen Kulturen vermitteln und zur geistigen

Auseinandersetzung mit ihnen befähigen,

- die Kulturleistungen der Deutschen aus den historischen deutschen Ostprovinzen und

den östlichen und südöstlichen deutschen Siedlungsgebieten erhalten, pflegen und

weiterentwickeln, helfen, die Kulturen der Nachbarvölker und Volksgruppen kennen zu

lernen und deutsche Kultur im Ausland darzustellen, um so Vorurteile abzubauen und das

gegenseitige Verständnis zu fördern.

4. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. bekennt sich zum

Zusammenschluss Europas auf föderativer Grundlage.

Ihr Anliegen ist dabei, junge Menschen zu Brücken zwischen den Menschen, Volksgruppen und

Völkern Europas werden zu lassen, um

- gegenseitiges kennen lernen zu ermöglichen und zu fördern,

- unterschiedliche Wertvorstellungen zu tolerieren,

- gegenseitige Hilfe zu leisten und

- Toleranz und Partnerschaft mit Menschen, Volksgruppen und Völkern unterschiedlichster

ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft zu fördern.

5. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. fördert das

friedliche und tolerante Zusammenleben und die Verständigung zwischen Menschen aus

unterschiedlichen Herkunftsländern. Sie will Migrantinnen und Migranten die Möglichkeit geben, aktiv

am gesellschaftlichen Geschehen zu partizipieren und dieses mitzugestalten.

6. Die djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. bekennt sich zum

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen, der

europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur

Charta der Vereinten Nationen.

 

§ 3

 

Zweck

 

Zwecke des Verbandes sind:

- die Förderung der Jugendarbeit

- die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere der Toleranz gegenüber Völkern und

Volksgruppen auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes.

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen

Jugendbildung verwirklicht.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder

Mitglied kann jeder werden, der die Satzung anerkennt und für deren Verwirklichung eintreten will.

Mitglieder des Landesverbandes sind

- Einzelmitglieder

- Ehrenmitglieder

- Gliederungen.

Ehrenmitglieder werden vom Landesdelegiertentag auf Vorschlag des Landesvorstandes ernannt.

2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Um die Mitgliedschaft zu erlangen, muss der Anwärter einen schriftlichen Antrag beim Landes-verband

stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers durch Beschluss des

Landesvorstandes. Die Entscheidung muss mit 2/3 der anwesenden Stimmen getroffen werden.

Durch die Teilnahme an Projekten des djo-Landesverbandes wird ebenfalls eine Einzelmitgliedschaft

in der djo Schleswig-Holstein erlangt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme des Projektes und

endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Projekt durchgeführt wurde.

Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Landesdelegiertentag. Eine Ehrenmitgliedschaft

kann mit Zustimmung des Landesdelegiertentages auch vom Landesvorstand verliehen

werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die

Beitragsverpflichtung läuft bis zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.

Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse des Landesdelegiertentages,

bei einem Verhalten, welches das Ansehen der djo schädigt, sowie bei Nichterfüllung der

Beitragszahlungspflicht ausgesprochen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des

Landesvorstandes mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Bescheid kann binnen einer Frist

von einem Monat nach Zustellung Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet

nach Anhörung des Betroffenen endgültig.

Eingetragene Vereine, die mit ihrer Arbeit mit der Satzung der djo übereinstimmen, können als Verein

Mitglied des djo-Landesverbandes werden. Ihre Mitglieder gelten durch die Mitgliedschaft des Vereins

als Mitglieder der djo ohne gesonderten persönlichen Antrag.

3. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied über 26 Jahren hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Landesdelegiertentag

festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 31.03. jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder bis

einschließlich 26 Jahren und Teilnehmende an Projekten zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

§ 5

 

Gliederungen

 

Der Landesverband gliedert sich in:

1. Mitgliedsvereine

2. Kreisverbände

3. Ortsgruppen und

4. Arbeitskreise

Jede Gliederung kann sich eine Satzung oder Geschäftsordnung selber setzen. Diese darf der

Landessatzung nicht widersprechen.

 

§ 6

 

Organe

 

Die Organe des Landesverbandes sind:

1. der Landesdelegiertentag

2. der Landesvorstand

3. der geschäftsführende Landesvorstand

4. der Ehrenrat

 

§ 7

 

Landesdelegiertentag

 

1. Delegierte

Stimmberechtigt ist jedes Einzelmitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung das vierzehnte

Lebensjahr vollendet hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Schriftliche

Stimmübertragung ist möglich, doch darf niemand mehr als 2 Stimmrechte ausüben.

Mitgliedsvereine erhalten 2 Stimmen. Mitglieder, die sowohl direktes Mitglied des Landesverbandes als

auch Mitglied eines Mitgliedvereins sind, behalten ihre eigene Stimmberechtigung.

Die Delegierten der Mitgliedsvereine sind dem Landesvorstand vor dem Landesdelegiertentag

schriftlich zu melden.

2. Ladung

Der Landesdelegiertentag ist jährlich vom Landesvorstand schriftlich unter Beifügung einer

Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Es gilt das Datum des

Poststempels.

In Fällen besonderer Dringlichkeit kann von der Einhaltung der Monatsfrist abgesehen werden.

Der so einberufene Landesdelegiertentag muss aber mit 3/4 Mehrheit bestätigen, dass ein Fall

besonderer Dringlichkeit vorgelegen hat.

Der Landesvorstand muss den Landesdelegiertentag einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies

schriftlich beantragt. Der Antrag muss die Verhandlungsgegenstände enthalten.

3. Vorsitz

Der Landesdelegiertentag wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

4. Aufgaben

Die Aufgaben des Landesdelegiertentages sind insbesondere:

1. Wahl des Landesvorstandes,

2. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzleuten,

3. Wahl des Ehrenrates,

4. Genehmigung des Haushaltes,

5. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes,

8. Festsetzung der Mindestbeiträge der einzelnen Mitglieder.

5. Entscheidungsbefugnis

Die Entscheidungen des Landesdelegiertentages sind für den Landesvorstand, die Gliederung und

die Mitglieder bindend.

 

§ 8

 

Landesvorstand

 

Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Landesvorstand

2. dem/der Schriftführer/in

3. bis zu 3 Beisitzern

Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung über Aktionen und Maßnahmen des Landesverbandes

sowie die Festsetzung von Schwerpunktthemen des Landesverbandes.

Der Landesvorstand kann Referenten und Arbeitskreise einsetzen und abberufen.

Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse des

Landesdelegiertentages.

 

§ 9

 

Geschäftsführender Landesvorstand

 

Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

1. der/dem Vorsitzenden

2. bis zu 3 Stellvertretern

3. der/dem Schatzmeister/in

Dem geschäftsführenden Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der

Beschlüsse des Landesvorstandes. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§ 10

 

Ehrenrat

 

Bei dem Landesverband wird ein Ehrenrat gebildet, der über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet.

Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse des

Landesdelegiertentages, bei einem Verhalten, welches das Ansehen der djo schädigt sowie bei der

Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht ausgesprochen werden.

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, ein bis zwei Beisitzern und ein bis zwei Ersatzleuten.

Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein.

Der Ehrenrat bestimmt das Verfahren nach seinem Ermessen. Er muss aber einem auszuschließenden

Mitglied hinreichend Gelegenheit geben, sich gründlich zu verteidigen. Ein Ausschluss ist schriftlich zu

begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

§ 11

 

Gemeinsame Vorschriften für die Organe des Landesverbandes

 

1. Ein satzungsgemäß einberufener Landesdelegiertentag ist immer beschlussfähig. In Fällen

besonderer Dringlichkeit gilt die dafür getroffene Sonderregelung. Die übrigen Gremien des

Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.

2. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern seiner eigenen Gliederung ab

14 Jahren ausgeübt werden. Sonderregelungen sind mit Zustimmung des Landesvorstandes möglich.

3. Beschlüsse und Wahlen bedürfen, soweit für einzelne Organe nichts anderes festgelegt ist, der

absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3

der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der

satzungsgemäß Stimmberechtigten erforderlich.

4. Über Beschlüsse und Wahlen der Organe des Landesverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von

dem jeweiligen Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Beschlüsse des Landesdelegiertentages binden die Mitglieder, Gliederungen und Organe des

Landesverbandes.

 

§ 12

 

Kassenprüfer

 

Vom Landesdelegiertentag werden zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzleute gewählt, die weder Mitglied

des Landesvorstandes noch des Ehrenrates sein dürfen. Die Kassenprüfer haben das Finanz- und

Kassengebaren des Landesverbandes zu prüfen und dem Landesdelegiertentag darüber Bericht zu

erstatten.

 

§ 13

 

Amtszeit und Wahlen

 

Die Mitglieder des Landesvorstandes, die Kassenprüfer und der Ehrenrat werden auf die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.

Jede/r Amtsinhaber/in bleibt bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahl im Amt, auch wenn die Amtszeit

dadurch in begründeten Ausnahmefällen mehr als zwei Jahre beträgt.

Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder in geheimer Abstimmung. Auf die geheime Wahl kann

verzichtet werden, wenn alle anwesenden Mitglieder diesem zustimmen.

Jede/r Gewählte muss die Annahme der Wahl bestätigen.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens einer/s Amtsinhaberin/s ernennt der Vorstand für den Rest der

Amtszeit kommissarisch einen Nachfolger.

Dies gilt nicht für das Amt der/des 1. Vorsitzenden, an deren/dessen Stelle eine/einer der Stellvertreter

tritt.

Der Landesdelegiertentag 2010 beschließt den Wahlturnus der/des Vorsitzenden im Wechsel zu allen

anderen Wahlen zu tätigen, so dass im/ab 2011 in den ungeraden Jahren der Vorsitz neu gewählt wird.

Der Rhythmus aller anderen Wahlen bleibt bestehen. Die Amtszeit bleibt davon unberührt.

 

§ 14

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr des Landes.

 

§ 15

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der

Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch

- Jugendpflege und - Förderung,

- Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und

- Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche

Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands und für den Verein

in sonstiger Weise Tätige können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Diese darf nicht

unangemessen hoch sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Verbandes, an die djo-Deutsche Jugend in Europa, Bundesverband e.V., die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16

 

Redaktionelle Änderungen

 

Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichts oder anderer Behörden

können vom Landesvorstand ohne Beschluss des Landesdelegiertentages vorgenommen werden.

 

§ 17

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit dem 10.01.1970 in Kraft.

Änderungen durch den Landesdelegiertentag:

1. Änderung am 01.04.1973

2. Änderung am 06.04.1975

3. Änderung am 02.05.1982

4. Änderung am 10.05.1987

5. Änderung am 01.05.1989

6. Änderung am 15.05.1993

7. Änderung am 21.05.1995

8. Änderung am 12.01.1997

9. Änderung am 01.05.1998

10. Änderung am 05.09.1999

11. Änderung am 23.02.2002

12. Änderung am 24.08.2002

13. Änderung am 01.05.2004

14. Änderung am 04.03.2006

15. Änderung am 02.05.2010

 

 

Bosau, den 02.05.2010